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BGR 500 Kap. 2.33: Betreiben von Anlagen für den Umgang mit Gasen
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3.22 Windrichtungsanzeiger
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Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für Anlagen im Freien mit sehr giftigen, giftigen, mindergiftigen, ätzenden und reizenden Gasen und außerdem bei Großanlagen im Freien mit brennbaren Gasen gut sichtbare Windrichtungsanzeiger aufgestellt werden.
Solche Windrichtungsanzeiger sind z. B. Windsäcke.
Sind in Anlagen durch die Bauweise Windrichtungsanzeiger nicht zweckdienlich, kann diese Forderung auch durch eine zentrale Anzeige in der Messwarte mit Information der Werkfeuerwehr erfüllt sein.
Hinsichtlich Großanlagen siehe auch Abschnitt 3.5.2.
Der Ausdruck »mindergiftig« ist in der aktuellen Fassung der Gefahrstoffverordnung durch die Bezeichnung »gesundheitsschädlich« ersetzt worden.