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BGR 500 Kap. 2.33: Betreiben von Anlagen für den Umgang mit Gasen
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3.20 Wärmedämmung
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3.20.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nur Wärmedämmung aus nicht brennbaren Dämmstoffen verwendet wird. Sind solche nicht verwendbar, müssen Dämmstoffe verwendet werden, deren Heizwert so gering ist, dass eine Gefährdung der Versicherten durch die Anlage im Brandfall nicht zu erwarten ist.
Als nicht brennbar gelten z. B. Schlackenwolle, Steinwolle, Glaswolle, Magnesiumkarbonat, wenn diese Dämmstoffe im Durchschnitt nicht mehr als 0,5 Gew.-% an organischen Stoffen, wie Schmälzmittel, enthalten.
Mit einer Gefährdung durch brennbare Dämmstoffe ist nicht zu rechnen, wenn deren Heizwert geringer als 2000 kJ/dm3 ist.
3.20.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Wärmedämmung für gasführende Anlagenteile aus nicht brennbaren Dämmstoffen besteht, wenn während des Betriebes oder bei Störungen die Kondensationstemperatur des Sauerstoffs mit minus 183 °C unterschritten werden kann. Dies gilt nicht, wenn der Zutritt von Luft in die Wärmedämmung sicher verhindert ist.
3.20.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagenteile für heiße Gase im Arbeits- und Verkehrsbereich so abgedeckt oder wärmegedämmt werden, dass Verbrennungsverletzungen sicher vermieden sind.
Mit Verbrennungsverletzungen ist bei unbeabsichtigter Berührung nicht zu rechnen, wenn die Oberfläche von Anlagenteilen bei
- metallisch blanker Oberfläche höchstens 60 C°,
- Kunststoff höchstens 80 C°,
- Holz höchstens 110 C°
beträgt.