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BGR 500 Kap. 2.33: Betreiben von Anlagen für den Umgang mit Gasen
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3.15 Einrichtungen zur Brandbekämpfung
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Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Anlagen für brennbare Gase und in Anlagen für andere Gase, in denen neben den Gasen mit brennbaren Stoffen umgegangen wird, Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sind, die nach Art und Anzahl auf die Größe der Anlage und die Art der brennbaren Stoffe abgestimmt sein müssen.
Die notwendigen Feuerlöscheinrichtungen sind mit der zuständigen Brandschutzbehörde abzustimmen. Ist eine Werksfeuerwehr vorhanden, wird die Abstimmung mit der zuständigen Brandschutzbehörde durch die Werksfeuerwehr vorgenommen.
Auf die behördlichen Brandschutzvorschriften wird hingewiesen.
Siehe auch BG-Regel »Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern« (BGR 133) und Technische Regeln Flüssiggas (TRF).