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BetrSichV: Betriebsicherheitsverordnung
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§ 15 Wiederkehrende Prüfungen
KommentarKommentar
Die überwachungsbedürftigen Anlagen bis auf Ausnahmen sind wiederkehrend durch eine ZÜS zu prüfen. Die Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen sind innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Eine Prüfung besteht mindestens aus einer technischen Prüfung (in der Regel äußere, innere und Festigkeitsprüfung) und einer Ordnungsprüfung.
Die Prüffristen hat der Betreiber auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln (z.B. Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV). Dabei dürfen die für bestimmte Anlagenteile genannten maximalen Prüffristen nicht überschritten werden, z.B.:
Druckgeräte werden entsprechend ihrer Einstufung nach Richtlinie 97/23/EG geprüft.
Anlagen mit explosionsgefährdeten Bereichen müssen spätestens alle drei Jahre geprüft werden.