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BetrSichV: Betriebsicherheitsverordnung
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Anhang 5 / 2. Druckgeräte mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen (Prüfung besonderer Druckgeräte nach § 17) d.R.
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(1) Bei Druckgeräten im Sinne der Nummern 1 und 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5 mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen müssen wiederkehrende innere Prüfungen spätestens nach zehn Jahren durchgeführt werden, sofern die verwendeten Flüssigkeiten und Gase auf die Gerätewandung keine korrodierende Wirkung ausüben.
(2) Bei Ölzwischenbehältern in ölhydraulischen Regelanlagen können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen.