RegelwerkRegelwerk
BetrSichV: Betriebsicherheitsverordnung
AbschnittAbschnitt
Anhang 5 / 4. Druckgeräte in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen (Prüfung besonderer Druckgeräte nach § 17) d.R.
Inhalt / VolltextInhalt / Volltext
Bei Druckgeräten, die mit Kältemitteln in geschlossenem Kreislauf betrieben werden, müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen nur durchgeführt werden, wenn das Druckgerät zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird.