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BetrSichV: Betriebsicherheitsverordnung
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§ 1 Anwendungsbereich
KommentarKommentar
Die BetrSichV gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber und
Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit.
Sie gilt auch für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen:
-Dampfkessel-/Druckbehälteranlagen,
-Füllanlagen,
-Leitungen unter innerem Überdruck,
-Aufzugsanlagen, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sowie
-Lageranlagen (> 10 000 l),
-Füllstellen,
-Tankstellen (> 1 000 l/h) und Flugfeldbetankungsanlagen,
-Entleerstellen (> 1 000 l/h).