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BetrSichV: Betriebsicherheitsverordnung
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§ 3 Gefährdungsbeurteilung
KommentarKommentar
Vor der Bereitstellung bzw. Benutzung von Arbeitsmitteln hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, die die Ermittlungspflichten des Arbeitsschutzgesetzes und der Gefahrstoffverordnung umfasst. Hierbei ist auch die Möglichkeit der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären zu berücksichtigen.
Im Rahmen dieser Gefährdungsbeurteilung sind durch den Arbeitgeber auch die erforderlichen Prüfungen für die Arbeitsmittel (Art, Umfang, Fristen, etc.) festzulegen.
Die bereitgestellten Arbeitsmittel müssen für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei bestimmungsgemäßer Benutzung gewährleisten. Ist dies nicht in vollem Umfang möglich, sind geeignete Maßnahmen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung entsprechend dem Stand der Technik zu treffen, um eine Gefährdung so gering wie möglich zu halten.
Es gelten u.a. folgende allgemeine Anforderungen an die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln:
Mindestvorschriften gemäß Anhang 1 für erstmalig nach dem 2. Oktober 2002 bereitgestellte Arbeitsmittel
Mindestvorschriften gemäß den damals geltenden Rechtsvorschriften bzw. Anhang 1 Nr. 1 und 2 für vor dem 2. Oktober 2002 erstmalig bereitgestellte Arbeitsmittel bis spätestens 1. Dezember 2002
Mindestvorschriften gemäß Anhang 1 Nr. 3 für besondere Arbeitsmittel bis spätestens 1. Dezember 2002
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(1) Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes unter Berücksichtigung der Anhänge 1 bis 5, des § 16 der Gefahrstoffverordnung und der allgemeinen Grundsätze des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.
(2) Kann nach den Bestimmungen des § 16 der Gefahrstoffverordnung die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber zu beurteilen
1. die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären,
2. die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen einschließlich elektrostatischer Entladungen und
3. das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen.
(3) Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.