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BetrSichV: Betriebsicherheitsverordnung
AbschnittAbschnitt
§ 2 Begriffsbestimmungen
KommentarKommentar
Entsprechungen der Bezeichnungen nach VbF / Gefahrstoffrecht in BetrSichV
AI bzw. B hochentzündlich oder leichtentzündlich
A II entzündlich
A III keine Entsprechung
Nach der neuen BetrSichV werden ehemalige A III-Anlagen nicht mehr als überwachungsbedürftige Anlagen eingestuft
Einstufungen nach Gefahrstoffrecht (RL 67/548/EWG) für flüssige Stoffe, die der BetrSichV zu Grunde gelegt wird
Bezeichnung Gefahrensymbol R-Satz Kriterien
hochentzündlich F+ R 12 flüssige Stoffe / Zubereitungen, mit FP < 0 °Cund einem
Siedepunkt (SP) von < 35 °C
R 11 "leichtentzündlich": flüssige Stoffe / Zubereitungen mit FP< 21 °C
(aber nicht hochentzündlich)
R 15 "reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase":
Stoffe / Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser / feuchter
Luft hochentzündliche Gase in gefährlichen Mengen entwickeln
(Mindestmenge 1l/kg/h).
leichtentzündlich F R17 "selbstentzündlich an der Luft":
Stoffe und Zubereitungen, die sich bei gewöhnlicher Temperatur
an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich
entzünden können.
entzündlich R 10 flüssige Stoffe / Zubereitungen mit FP von mindestens 21 °C und
höchstens 55 °C