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BetrSichV: Betriebsicherheitsverordnung
AbschnittAbschnitt
§ 12 Betrieb
KommentarKommentar
Überwachungsbedürftige Anlagen nach GSG müssen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und in Betrieb genommen werden.
Bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen bedürfen der schriftlichen Erlaubnis: Dampfkessel, Füllanlagen, Lageranlagen, Füllstellen und Tankstellen für leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten sowie Flugfeldbetankungsanlagen für entzündliche Flüssigkeiten.
Mit dem Antrag sind alle für die Beurteilung der Anlage notwendigen Unterlagen sowie zusätzlich eine gutachterliche Äußerung einer zugelassenen Überwachungsstelle (siehe unten) einzureichen. Gutachten zur Beurteilung von Lageranlagen, Füllstellen und Tankstellen für leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten sind nicht erforderlich.
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(1) Überwachungsbedürftige Anlagen müssen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden. Bei der Einhaltung des Standes der Technik sind die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.
(2) Überwachungsbedürftige Anlagen dürfen erstmalig und nach wesentlichen Veränderungen nur in Betrieb genommen werden,
1. wenn sie den Anforderungen der Verordnungen nach § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes entsprechen, durch die die in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, oder
2. wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, sie den sonstigen Rechtsvorschriften, mindestens dem Stand der Technik entsprechen.
Überwachungsbedürftige Anlagen dürfen nach einer Änderung nur wieder in Betrieb genommen werden, wenn sie hinsichtlich der von der Änderung betroffenen Anlagenteile dem Stand der Technik entsprechen.
(3) Wer eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt, hat diese in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu überwachen, notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
(4) Wer eine Aufzuganlage betreibt, muss sicherstellen, dass auf Notrufe aus einem Fahrkorb in angemessener Zeit reagiert wird und Befreiungsmaßnahmen sachgerecht durchgeführt werden.
(5) Eine überwachungsbedürftige Anlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können.