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BetrSichV: Betriebsicherheitsverordnung
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§ 9 Unterrichtung und Unterweisung
KommentarKommentar
Die Beschäftigten sind im Rahmen der Unterrichtung zu den sie betreffenden Gefahren in ihrer Arbeitsumgebung zu informieren. Falls erforderlich, sind Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache zur Verfügung zu stellen. Neben den Einsatzbedingungen und den vorliegenden Erfahrungen bezüglich der Benutzung des Arbeitsmittels sind auch die absehbaren Betriebsstörungen anzugeben.
Angemessene Unterweisungen sind zu den mit der Benutzung einhergehenden Gefahren sowie spezielle Unterweisungen zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen.
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(1) Bei der Unterrichtung der Beschäftigten nach § 81 des Betriebsverfassungsgesetzes und § 14 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit den Beschäftigten
1. angemessene Informationen, insbesondere zu den sie betreffenden Gefahren, die sich aus den in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmitteln ergeben, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht selbst benutzen, und
2. soweit erforderlich, Betriebsanweisungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel in für sie verständlicher Form und Sprache zur Verfügung stehen. Die Betriebsanweisungen müssen mindestens Angaben über die Einsatzbedingungen, über absehbare Betriebsstörungen und über die bezüglich der Benutzung des Arbeitsmittels vorliegenden Erfahrungen enthalten.
(2) Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit
1. die Beschäftigten, die Arbeitsmittel benutzen, eine angemessene Unterweisung insbesondere über die mit der Benutzung verbundenen Gefahren erhalten und
2. die mit der Durchführung von Instandsetzungs-, Wartungs- und Umbauarbeiten beauftragten Beschäftigten eine angemessene spezielle Unterweisung erhalten.