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BetrSichV: Betriebsicherheitsverordnung
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§ 5 Explosionsgefährdete Bereiche
KommentarKommentar
Explosionsgefährdete Bereiche sind in Zonen einzuteilen und entsprechende Vorkehrungen zu ergreifen. Für die Zonen sind die Mindestvorschriften gemäß Anhang zu erfüllen.
Für die explosionsgefährdeten Bereiche ist vor Arbeitsbeginn ein Explosionsschutzdokument zu erstellen, dass die Gefährdungsermittlung, die getroffenen Vorkehrungen, die Zoneneinteilung und die Anwendung der Mindestvorschriften des Anhangs 4 enthält. Diese Nachweispflicht gilt unabhängig von der Zahl der Beschäftigten.
Der Arbeitgeber ist zur Koordinierung dieser Maßnahmen verpflichtet. Er legt in seinem Explosionsschutzdokument Ziel, Maßnahmen und Bedingungen für die Koordination fest.
Zur Erfüllung dieser Nachweispflicht können auch vergleichbare Gefährdungsbeurteilungen, Dokumente, usw. verwendet werden.
Es gelten u.a. folgende Anforderungen in explosionsgefährdeten Bereichen:
Anforderungen gemäß Anhang 4 Abschnitt A und B zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen für erstmalig nach dem 30. Juni 2003 bereitgestellte Arbeitsmittel
Anforderungen gemäß Anhang 4 Abschnitt A zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen für Arbeitsmittel, die vor dem 30. Juni 2003 bereits verwendet oder erstmalig bereitgestellt worden sind.
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(1) Der Arbeitgeber hat explosionsgefährdete Bereiche im Sinne von § 2 Abs. 10 entsprechend Anhang 3 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 in Zonen einzuteilen.
(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Mindestvorschriften des Anhangs 4 angewendet werden.