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TRAC 202 Acetylenkühler, -trockner und -reiniger
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8.2 Anforderungen an Aufstellräume
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8.21 Aufstellräume dürfen nicht unter Räumen liegen, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen.
8.22 Aufstellräume müssen
1. künstlich oder natürlich ständig gut durchlüftet sein,
2. ausreichend beleuchtet sein und
3. einen zum Ableiten elektrostatischer Aufladung leitfähigen Fußboden haben. Dies ist erfüllt, wenn die berufsgenossenschaftlichen Richtlinien zur Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladung beachtet sind.
8.23 In Aufstellräumen dürfen nur die Acetylenkühler, -trockner und -reiniger, die zu ihrem Betrieb erforderlichen Einrichtungen sowie Anlagen zur Erzeugung und Verdichtung des Acetylens untergebracht sein.
8.24 Aufstellräume müssen im Gefahrenfall sicher und schnell verlassen werden können. Sie müssen mindestens einen ins Freie führenden Ausgang haben. Türen für Fluchtwege müssen nach außen aufschlagen.
8.25 (1) Aufstellräume müssen so gelegen und beschaffen sein, daß Auswirkungen einer Explosion möglichst gering gehalten werden.
(2) Wenn Aufstellräume nicht frei stehen, sondern an andere Räume grenzen oder über anderen Räumen liegen, müssen sie gegen diese Räume durch gasundurchlässige (z. B. durch Verputz) und feuerbeständige Wände der Mindestgüte einer Brandwand nach DIN 4102 Blatt 4, Ausgabe 2.70, Abschnitt 7.1, abgetrennt sein. Türen oder sonstige Öffnungen sind in diesen Wänden nicht zulässig.
(3) Außenwände von Aufstellräumen sowie deren Türen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein.
(4) Dächer von Aufstellräumen müssen so beschaffen sein, daß sie bei Überdruck im Aufstellraum leicht abheben. Decken zwischen Dach und Aufstellraum sind nicht zulässig. Das Tragwerk der Dächer, die Dachschalung und etwaige Dämmschichten innerhalb der Aufstellräume müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Die Dachdeckung muß ausreichend widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein. Auf DIN 4102 Blatt 4, Ausgabe 2.70, Abschnitt 7.6, wird hingewiesen.
(5) Absatz 2 gilt nicht für Trennwände und Decken zu Räumen, in denen ausschließlich Anlagen zur Erzeugung, Speicherung und Verdichtung des Acetylens untergebracht sind. Wände und Türen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein.
8.26 Heizungseinrichtungen in Aufstellräumen sind nur zulässig, wenn an keiner der Raumluft zugänglichen Stelle die Temperatur 225 °C übersteigen kann.
8.27 (1) Die Aufstellräume gelten als explosionsgefährdete Bereiche im Sinne der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen.
(2) Außerhalb von Aufstellräumen gilt ein Bereich von 1 m seitlich und unterhalb sowie 3 m oberhalb von Öffnungen (Türen und Fenster) als Bereich im Sinne von Anhang A der DIN 57165/VDE 0165, Ausgabe 6.80.