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TRAC 202 Acetylenkühler, -trockner und -reiniger
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9.2 Besondere Anforderungen
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9.21 (1) Vor der ersten Inbetriebnahme oder der Wiederinbetriebnahme von Acetylenkühlern, -trocknern und -reinigern muß die Luft mit flammenerstickenden Gasen so lange ausgespült werden, bis der Luftgehalt nicht mehr als 15 Vol.-% oder der Sauerstoffgehalt nicht mehr als 3 Vol.-% beträgt.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Acetylenkühler, -trockner und -reiniger auch mit Acetylen ausgespült werden, wenn das auszuspülende Volumen des Apparates nicht mehr als 10 m3 beträgt.
9.22 Schweiß- und Schneidarbeiten an acetylenführenden Teilen von Acetylenkühlern, -trocknern und -reinigern sind nur bei außer Betrieb gesetzten und von Acetylen befreiten Anlageteilen zulässig.