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TRAC 202 Acetylenkühler, -trockner und -reiniger
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8.3 Anforderungen an Aufstellplätze im Freien
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8.31 (1) Aufstellplätze für Acetylenkühler, -trockner und -reiniger im Freien müssen gegen den Zutritt Unbefugter geschützt sein.
(2) Die Forderung des Absatzes 1 wird den örtlichen Verhältnissen entsprechend durch Hinweise nach Nummer 8.12 oder eine Absperrung oder einen Zaun erfüllt.
8.32 (1) Acetylenkühler, -trockner und -reiniger müssen von einer Schutzzone von mindestens 3 m umgeben sein.
(2) Bei Acetylenkühlern, -trocknern und -reinigern, die zusammen mit einem Acetylenentwickler aufgestellt sind, muß der gemeinsame Aufstellplatz dieser Apparate von der für den Entwickler vorgeschriebenen Schutzzone umgeben sein.
(3) Die Schutzzonen gelten als Bereiche im Sinne von Anhang A der DIN 57165/VDE 0165, Ausgabe 6.80.
8.33 Für Aufstellplätze, die an mehr als zwei Seiten von Wänden begrenzt sind, gilt Nummer 8.27 entsprechend.