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TRAC 203 Acetylenverdichter
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6.1 Druckbegrenzungseinrichtungen
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6.11 (1) Acetylenverdichter müssen mit Druckbegrenzungseinrichtungen ausgerüstet sein, die bei Unterschreiten des erforderlichen Mindestdruckes - spätestens bei Unterschreiten eines Überdruckes von 1 mbar - und bei Überschreiten des höchsten Arbeitsdruckes den Verdichter abschalten und gleichzeitig ein Alarmsignal auslösen. Dies kann z. B. durch Verwendung von Kontaktmanometern erreicht werden.
(2) An den Druckbegrenzungseinrichtungen nach Absatz 1 muß bei Hochdruckverdichtern der Wert für den höchsten Arbeitsdruck einstellbar sein. Auf Nummer 8.5 wird verwiesen.
6.12 (1) Jede Stufe von Acetylenverdichtern muß ein geeignetes, nicht absperrbares Sicherheitsventil haben. Seine Einstellung muß gegen unbeabsichtigte Änderung gesichert sein.
(2) Die Sicherheitsventile müssen so bemessen und eingestellt sein, daß ein Überschreiten des höchstzulässigen Betriebsüberdruckes um mehr als 10 % verhindert wird. Der Ansprechdruck der Sicherheitsventile muß dem höchstzulässigen Betriebsüberdruck (Bemessungsdruck) der jeweiligen Verdichterstufe entsprechen.
(3) Die Nennleistung der Sicherheitsventile muß mindestens gleich der Nennleistung der zugeordneten Verdichterstufe sein.
(4) Das aus den Sicherheitsventilen austretende Acetylen muß gefahrlos abgeleitet werden können.
(5) Auf den Einbau von Sicherheitsventilen kann verzichtet werden, wenn das Überschreiten des höchstzulässigen Betriebsüberdruckes durch die Bauart des Verdichters ausgeschlossen ist.
6.13 Acetylenverdichter mit absperrbaren Kühlflüssigkeitssystemen müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die sicherstellt, daß der Flüssigkeitsdruck geringer bleibt als der Acetylendruck.