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TRAC 203 Acetylenverdichter
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7.3 Anforderungen an Aufstellplätze im Freien
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7.31 (1) Aufstellplätze für Acetylenverdichter im Freien müssen gegen den Zutritt Unbefugter geschützt sein.
(2) Die Forderung des Absatzes 1 wird den örtlichen Verhältnissen entsprechend durch Hinweise nach Nummer 7.13 oder eine Absperrung oder einen Zaun erfüllt.
7.32 (1) Acetylenverdichter im Freien müssen von einer Schutzzone von mindestens 3 m umgeben sein. Die Schutzzone gilt als Bereich im Sinne von Anhang A der DIN 57165/VDE 0165, Ausgabe 6.80.
(2) Für Aufstellplätze, die an mehr als zwei Seiten von Wänden begrenzt sind, gilt abweichend von Absatz 1 Satz 2 die Nummer 7.27.
7.33 Acetylenverdichter im Freien müssen nach den Allgemeinen Blitzschutzbestimmungen des Ausschusses für Blitzableiterbau (ABB) geerdet sein.