RegelwerkRegelwerk
TRAC 204 Acetylenleitungen
AbschnittAbschnitt
7.5 Abschluß von Rohrleitungsenden ohne angeschlossene Einrichtungen
Inhalt / VolltextInhalt / Volltext
Rohrleitungsenden (auch die unbenutzter Abzweigleitungen) ohne angeschlossene Einrichtungen müssen z. B. durch Gewindekappen, Gewindestopfen oder Blindflansche gasdicht verschlossen sein. Absperreinrichtungen allein - ausgenommen bei Entnahmestellen - reichen nicht aus.