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TRAC 204 Acetylenleitungen
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7.4 Absperreinrichtungen
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7.4.1 Entnahmestellen nach Nummer 2.3.5 müssen mit einer Absperreinrichtung versehen sein.
7.4.2 Absperrhähne mit Küken ohne besondere Abdichtung des Kükens gegen die äußere Atmosphäre dürfen nur in ND-Leitungen verwendet werden.
7.4.3 Absperreinrichtungen müssen gut zugänglich und leicht zu bedienen sein.
7.4.4 Abblaseleitungen hinter Sicherheitseinrichtungen dürfen kein Absperrorgan besitzen.
7.4.5 Brennerablegeeinrichtungen mit selbsttätiger Gasabsperrung (Gassparer) dürfen nur als zusätzliche Absperreinrichtungen eingesetzt werden. Sie müssen so beschaffen sein, daß eine unbeabsichtigte Freigabe des Gasflusses nicht möglich ist.