RegelwerkRegelwerk
TRAC 204 Acetylenleitungen
AbschnittAbschnitt
8.5 Im Erdreich verlegte Rohrleitungen
Inhalt / VolltextInhalt / Volltext
8.5.1 Im Erdreich verlegte Rohrleitungen müssen auf der ganzen Länge aufliegen.
8.5.2 Im Erdreich verlegte Rohrleitungen müssen gegen mögliche Beschädigungen von außen geschützt sein. Diese Anforderung ist in der Regel erfüllt, wenn die Erddeckung mindestens 0,60 m beträgt. Bei Verbindungs- und bei Fernleitungen soll die Erddeckung nicht weniger als 1 m betragen. In Bereichen, in denen mit Bauarbeiten zu rechnen ist, muß zur Sicherung gegen äußere Beschädigung in einem Abstand von ca. 0,30 m oberhalb der Rohrleitung ein Warnband aus dauerhaftem Werkstoff, z. B. aus Kunststoff, verlegt sein.
8.5.3 (1) Im Erdreich müssen Rohrleitungen so verlegt sein, daß
1. die Isolierung nicht beschädigt ist und
2. ein Abstand von mindestens 0,50 m zu öffentlichen Versorgungsleitungen vorhanden oder die Sicherheit der Versorgungsleitungen auf andere Weise gewährleistet ist.
(2) Für die Vorbereitung der Sohle und zum Verfüllen der Rohrgräben müssen Sand oder andere Bodenstoffe verwendet werden, die frei von scharfkantigen Gegenständen (z. B. Steinen, Aschen, Schlacken), als Montagehilfen verwendeten Unterstützungen, bodenfremden oder aggressiven Stoffen sind.
(3) Auf die Einhaltung des Mindestabstandes nach Absatz 1 Ziffer 2 kann im Einverständnis mit den für die Versorgungsleitungen zuständigen Stellen nur verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, daß durch andere Maßnahmen, z. B. Übersteckrohre, eine Gefährdung der Versorgungsleitungen ausgeschlossen ist.
8.5.4 Der Verlauf der im Erdreich verlegten Rohrleitungen muß in Leitungsbestandsplänen erfaßt sein. Er soll im Gelände markiert sein.