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TRAC 204 Acetylenleitungen
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5.2 Mitteldruckleitungen (MD-Leitungen)
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5.2.1 In MD-Leitungen darf der zulässige Betriebsüberdruck in Abhängigkeit von der Rohrnennweite (dem lichten Durchmesser) die Werte der Tafel 1 nicht überschreiten. Zwischenwerte für Rohrnennweiten bis 100 mm dürfen linear interpoliert werden.
5.2.2 MD-Leitungen und deren Armaturen - ausgenommen Meßgeräte nach Nummer 5.2.3 - müssen einem Prüfüberdruck von mindestens 24 bar bei 1,1facher Sicherheit gegenüber der Streckgrenze standhalten.
5.2.3 (1) Manometer, deren Festigkeit nicht für den geforderten Prüfdruck bemessen ist, müssen so beschaffen sein, daß bei einem Bruch des Meßgliedes ausströmendes Gas und eventuell wegfliegende Teile in ungefährliche Richtung vom Zifferblatt weg gelenkt werden. Der in einem solchen Fall austretende Gasstrom muß durch eine Drossel (z. B. Öffnung von höchstens 0,1 mm2 Querschnitt) begrenzt sein.
Manometer nach DIN 8549 und - sofern eine geeignete Drossel vorgeschaltet ist - Manometer nach DIN 16006 erfüllen diese Anforderungen.
(2) Andere Arten von Meßgeräten, deren Gehäuse die Festigkeitsanforderungen der Nummer 5.2.2 nicht erfüllen können, z. B. Gasuhren, dürfen verwendet werden.
1. wenn die Festigkeit ihres Gehäuses mindestens der Nenndruckstufe PN 6 entspricht oder
2. wenn nachgewiesen ist, daß ihr Gehäuse den im Falle eines Acetylenzerfalls beim zulässigen Betriebsüberdruck auftretenden Beanspruchungen widersteht, ohne zu bersten.
5.2.4 Für Abblaseleitungen gilt die Nummer 5.1.3.
5.2.5 (1) Für Schlauchleitungen dürfen nur Brenngasschläuche nach DIN 8541 verwendet werden. Werden größere lichte Weiten als in DIN 8541 angegeben verwendet, so gelten als Prüfdrücke die Werte für Schläuche mit einer lichten Weite von 20 mm.
(2) Werden in Sonderfällen, z. B. auf Werften oder Schiffen, Sicherheitsvorlagen nach TRAC 207 Nummer 9 beweglich an festverlegte Leitungen angeschlossen, so dürfen für den beweglichen Teil auch Schläuche mit Textileinlage nach DIN 20018 verwendet werden.
5.2.6 Für MD-Leitungen, die dem Transport von technisch reinem Acetylen zu chemischen Verarbeitungsanlagen dienen, gilt Nummer 5.4.