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TRAC 204 Acetylenleitungen
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5.1 Niederdruckleitungen (ND-Leitungen)
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5.1.1 ND-Leitungen und deren Armaturen - ausgenommen offene Flüssigkeitsvorlagen und Meßgeräte - müssen einem Prüfüberdruck von mindestens 3,75 bar standhalten.
5.1.2 ND-Leitungen mit lichten Durchmessern von mehr als 250 mm und einer Länge von mehr als 80 m müssen abweichend von Nummer 5.1.1 einem Prüfüberdruck von mindestens 9 bar standhalten, es sei denn, sie sind an ihren Enden mit Zerfallsperren nach TRAC 207 Nummer 8.3 abgesichert.
5.1.3 (1) Für Abblaseleitungen gilt die Nummer 5.1.1 bzw. 5.1.2.
(2) Abblaseleitungen hinter Sicherheitseinrichtungen dürfen deren Funktion nicht beeinträchtigen.