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TRAC 204 Acetylenleitungen
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5.4 Rohrleitungen für den Transport von technisch reinem Acetylen zu chemischen Verarbeitungsanlagen
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5.4.1 Für Rohrleitungen, deren zulässiger Betriebsüberdruck nicht mehr als 0,2 bar beträgt, gelten die Nummern 4.1 und 5.1.1.
5.4.2 Rohrleitungen, deren zulässiger Betriebsüberdruck mehr als 0,2 bar, jedoch nicht mehr als 0,4 bar beträgt, müssen aus Werkstoffen nach Nummer 4.1 hergestellt sein und einschließlich ihrer Armaturen - ausgenommen offene Flüssigkeitsvorlagen und Meßgeräte - für einen Überdruck von 10 bar (PN 10) ausgelegt sein.
5.4.3 Für Rohrleitungen, deren zulässiger Betriebsüberdruck mehr als 0,4 bar beträgt, gelten die Nummern 5.4.3.1 bis 5.4.3.8.
5.4.3.1 Für Rohrleitungen mit Nennweiten von nicht mehr als 100 mm, deren zulässiger Betriebsüberdruck in Abhängigkeit von der Rohrnennweite die Werte der Spalte 1 in Tafel 2 nicht überschreitet, gilt Nummer 5.4.2.
5.4.3.2 Rohrleitungen mit Nennweiten von nicht mehr als 100 mm, deren zulässiger Betriebsüberdruck in Abhängigkeit von der Rohrnennweite die Werte der Spalte 1 in Tafel 2 überschreitet, jedoch nicht die Werte der Spalte 2, müssen einem Prüfdruck von mindestens dem 11fachen des höchsten absoluten Betriebsdruckes standhalten und aus Werkstoffen nach Nummer 4.2 hergestellt sein.
5.4.3.3 (1) Rohrleitungen mit Nennweiten von nicht mehr als 100 mm, deren zulässiger Betriebsüberdruck in Abhängigkeit von der Rohrnennweite die Werte der Spalte 2 in Tafel 2 überschreitet, müssen entweder als mit Rohrbündeln gefüllte Leitungen (Rohrbündel-Leitungen) oder als Leitungen, die den Beanspruchungen eines detonativen Acetylenzerfalls widerstehen (detonationsfeste Leitungen), ausgeführt sein.
(2) Absatz 1 gilt nicht für den Fall, daß die Länge der Rohrleitung in Abhängigkeit vom zulässigen Betriebsüberdruck die Werte der Tafel 3 nicht überschreitet, sofern die Leitung einem Prüfdruck von mindestens dem 11fachen des höchsten absoluten Betriebsdruckes standhält und aus Werkstoffen nach Nummer 4.2 hergestellt ist.
5.4.3.4 Rohrleitungen mit Nennweiten von mehr als 100 mm müssen entweder als Rohrbündel-Leitungen nach Nummer 5.4.3.5 oder als detonationsfeste Leitungen nach Nummer 5.4.3.6 ausgeführt sein.
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