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TRAC 204 Acetylenleitungen
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5.3 Hochdruckleitungen (HD-Leitungen)
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5.3.1 Der zulässige Betriebsüberdruck für HD-Leitungen beträgt 25 bar. Die Bestimmungen der TRAC 203 Nummer 8.5 bleiben unberührt.
5.3.2 Der lichte Rohrdurchmesser von HD-Leitungen darf 25 mm nicht überschreiten. Er sollte jedoch unter Berücksichtigung der beabsichtigten Betriebsbedingungen und etwaiger Betriebserweiterungen nicht größer gewählt werden als unbedingt erforderlich.
5.3.3 Die Wanddicke s von HD-Leitungen mit dem lichten Rohrdurchmesser di muß bei Verwendung der Werkstoffe nach Nummer 4.3 Absatz 1 der Formel s ³ 0,16 di genügen. Bei Verwendung anderer Werkstoffe muß die Wanddicke so gewählt werden, daß die Rohre den Beanspruchungen eines detonativen Acetylenzerfalls widerstehen. Durch Versuche muß dies nachgewiesen sein.
5.3.4 (1) Bei Rohrabschlüssen (z. B. bei Absperrarmaturen oder Blindverschlüssen) muß das Rohrende ohne Verringerung des lichten Durchmessers auf einer Länge verstärkt sein, die mindestens dem 2,5fachen des lichten Rohrdurchmessers entspricht. Die Verstärkung kann z. B. durch Ansetzen eines entsprechend starken Flansches, durch Anschweißen einer verstärkten Kappe oder Überschrauben einer Muffe ausgeführt sein. Durch die Verstärkung muß sich über die in Satz 1 genannte Länge eine Wanddicke von mindestens dem 0,35fachen des lichten Rohrdurchmessers ergeben.
(2) Die Verstärkung nach Absatz 1 kann entfallen, wenn die Wanddicke der aus Werkstoffen nach Nummer 4.3 Absatz 1 bestehenden Leitung auf ihrer ganzen Länge der Formel s ³ 0,30 di genügt.
5.3.5 Armaturen in HD-Leitungen - ausgenommen Meßgeräte - müssen
1. mindestens für die Druckstufe PN 315 bemessen sein oder
2. bei Beanspruchungen eines detonativen Acetylenzerfalls bei einem Anfangsüberdruck von 25 bar standhalten, ohne daß ihr Gehäuse birst.
5.3.6 Für Meßgeräte gilt Nummer 5.2.3 entsprechend.
5.3.7 (1) Die für Schlauchleitungen verwendeten Schlauchqualitäten müssen bei Schlauchinnendurchmessern bis 6 mm einen Berstdruck von mindestens 600 bar, bei Innendurchmessern von mehr als 6 bis 12 mm einen Berstdruck von mindestens 900 bar und bei Innendurchmessern von mehr als 12 mm einen Berstdruck von mindestens 1100 bar haben. Durch Prüfung mit detonativem Acetylenzerfall muß nachgewiesen sein, daß die Schläuche den dabei auftretenden Beanspruchungen sicher widerstehen. Wegen der bei diesen HD-Schlauchleitungen gegebenen Besonderheiten beträgt der Anfangsüberdruck bei der Prüfung 27,5 bar.
(2) Schlauchleitungen müssen hinreichend gegen die für Acetylen verwendeten Lösungsmittel beständig sein.
(3) Der elektrische Widerstand zwischen den Anschlußstellen von Schlauchleitungen darf nicht größer als 106 Ohm sein.
(4) Jeder Schlauch muß vor dem Einbau einer Druckprüfung durch den Hersteller, Lieferer oder Verwender mit 300 bar unterzogen worden sein. Diese Prüfung ist alle fünf Jahre zu wiederholen. Über die Prüfung ist Buch zu führen.
5.3.8 Für HD-Leitungen, die dem Transport von technisch reinem Acetylen zu chemischen Verarbeitungsanlagen dienen, gilt Nummer 5.4.
5.3.9 Abblaseleitungen im HD-Teil müssen den Anforderungen an MD-Leitungen nach den Nummern 4.2, 5.2.2 und 5.1.3 Absatz 2 entsprechen.