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TRAC 205 Acetylenspeicher
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9.1 Allgemeine Anforderungen
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9.11 Die Bereiche nach Nummer 8.27 und die Schutzzonen nach Nummer 8.13 sind von Zündquellen jeder Art freizuhalten. Insbesondere sind der Umgang mit Feuer, glühenden Gegenständen, offenem Licht sowie das Rauchen unzulässig. Es dürfen dort keine leicht entzündlichen oder explosionsfähigen Stoffe gelagert werden.
9.12 Innerhalb der in Nummer 9.11 genannten Bereiche und Schutzzonen dürfen Kraftfahrzeuge sowie ortsveränderliche Hebezeuge und Fördermittel normaler Bauart betrieben werden, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich und dafür gesorgt ist, daß Acetylen nicht in gefahrdrohender Menge an die genannten Transporteinrichtungen gelangt.
9.13 In Aufstellräumen nach Nummer 8.2 und an Aufstellplätzen nach Nummer 8.3 müssen geeignete Feuerlöscheinrichtungen (z. B. Pulverlöscher nach DIN 14406 Blatt 1) vorhanden sein.
9.14 Acetylenspeicher dürfen selbständig nur von Personen bedient werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, körperlich geeignet sind und die erforderlichen Sachkenntnisse besitzen.
9.15 (1) Beim Betrieb von Acetylenspeichern muß die Bedienungsvorschrift beachtet werden.
(2) Bedienungs- und Überwachungsvorschriften müssen aushängen oder jederzeit einsehbar sein.
9.16 Acetylenspeicher müssen gegen Frosteinwirkungen geschützt werden.
9.17 Die Aufstellräume müssen während des Betriebes jederzeit zugänglich sein.
9.18 Ist ein Acetylenspeicher nicht in ordnungsgemäßem Zustand und werden hierdurch Beschäftigte oder Dritte gefährdet, so darf er nicht betrieben werden.
9.19 Vor der erstmaligen Inbetriebnahme sowie vor der Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen oder nach längeren Stillstandszeiten sind Acetylenspeicher vom Betreiber oder seinem Beauftragten auf ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere hinsichtlich Ausrüstung und Aufstellung zu überprüfen. Die Prüfungen durch Sachverständige nach § 18 AcetV gemäß §§ 11 bis 13 der AcetV bleiben hierdurch unberührt.