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TRAC 205 Acetylenspeicher
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8.2 Anforderungen an Aufstellräume
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8.21 Aufstellräume für Acetylenspeicher dürfen nicht unter Räumen liegen, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen.
8.22 Aufstellräume für Acetylenspeicher müssen
1. künstlich oder natürlich ständig gut durchlüftet sein,
2. ausreichend beleuchtet sein und
3. einen zum Ableiten elektrostatischer Aufladungen leitfähigen Fußboden haben. Dies ist erfüllt, wenn die berufsgenossenschaftlichen Richtlinien zur Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladung beachtet sind.
8.23 In Aufstellräumen dürfen nur die Acetylenspeicher, die zum Betrieb der Speicher erforderlichen Einrichtungen sowie Anlagen zur Reinigung, Trocknung, Kühlung und Verdichtung des Acetylens untergebracht sein.
8.24 Aufstellräume für Acetylenspeicher müssen im Gefahrenfall sicher und schnell verlassen werden können. Sie müssen mindestens einen ins Freie führenden Ausgang haben. Türen für Fluchtwege müssen nach außen aufschlagen.
8.25 (1) Aufstellräume für Acetylenspeicher müssen so gelegen und beschaffen sein, daß Auswirkungen einer Explosion möglichst gering gehalten werden.
(2) Wenn Aufstellräume für Acetylenspeicher nicht frei stehen, sondern an andere Räume grenzen oder über anderen Räumen liegen, müssen sie gegen diese Räume durch gasundurchlässige (z. B. durch Verputz) und feuerbeständige Wände der Mindestgüte einer Brandwand nach DIN 4102 Blatt 4, Ausgabe 2.70, Abschnitt 7.1 abgetrennt sein. Türen oder sonstige Öffnungen sind in diesen Wänden nicht zulässig.
(3) Außenwände von Aufstellräumen für Acetylenspeicher sowie deren Türen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein.
(4) Dächer von Aufstellräumen für Acetylenspeicher müssen in leichter Bauweise ausgeführt und ausreichend widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein. Auf DIN 4102 Blatt 4, Ausgabe 2.70, Abschnitt 7.6 wird hingewiesen. Schalungen und Dämmschichten aus brennbaren Baustoffen sind jedoch nicht zulässig.
(5) Absatz 2 gilt nicht für Trennwände und Decken von Räumen, in denen ausschließlich Anlagen zur Erzeugung, Reinigung, Trocknung, Kühlung und Verdichtung des Acetylens untergebracht sind.
8.26 Heizeinrichtungen in Aufstellräumen für Acetylenspeicher sind nur zulässig, wenn an keiner der Raumluft zugänglichen Stelle die Temperatur 225 °C übersteigen kann.
8.27 (1) Aufstellräume für Acetylenspeicher gelten als explosionsgefährdete Bereiche im Sinne der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen.
(2) Außerhalb von Aufstellräumen für Acetylenspeicher gilt ein Bereich von 1 m seitlich und unterhalb sowie 3 m oberhalb von Öffnungen (Türen und Fenster) als Bereich im Sinne von Anhang A der DIN 57165/VDE 0165, Ausgabe 6.80.