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TRAC 207 Sicherheitseinrichtungen
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12.1 Allgemeines
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12.11 Berstscheibensicherungen müssen so beschaffen sein, daß sie bei einem Acetylenzerfall den zu sichernden Anlageteil durch Druckentlastung schützen und anlaufende Druckstöße auf nachgeschaltete Anlageteile (z. B. Zerfallsperren) mindern.
12.12 Berstscheibensicherungen müssen mit dem zu entlastenden Druckraum unmittelbar Verbindung haben und dürfen nicht absperrbar sein.
12.13 Berstscheibensicherungen dürfen nicht aus Gußeisen bestehen. Im übrigen wird auf Nummer 3.2 verwiesen.
12.14 Berstscheibensicherungen sollen unmittelbar ins Freie entlasten. Werden Ausblaseleitungen verwendet, müssen diese so bemessen und geführt sein, daß die Wirksamkeit der Berstscheibensicherung nicht beeinträchtigt wird.
12.15 Die Ausblaseöffnungen müssen so gerichtet sein, daß Personen oder gefahrbringende Anlageteile von Druckwelle oder Flammenstrahl nicht getroffen werden können.
12.16 Die beim Ansprechen von Berstscheibensicherungen auftretenden Rückstoßkräfte müssen ausreichend abgefangen werden.
12.17 Berstscheiben müssen erforderlichenfalls gegen Korrosion geschützt sein.
12.18 Auf den Berstscheiben darf sich Regenwasser oder Schnee nicht ansammeln können. Eine Abdeckung gegen atmosphärische Einflüsse darf angebracht sein, wenn sie so beschaffen ist, daß sie sich bei Überdruck leicht abhebt.