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TRAC 207 Sicherheitseinrichtungen
AbschnittAbschnitt
8.1 Zerfallsperren in Acetylenwerken
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(1) Zerfallsperren nach TRAC 209 Nummern 4.2 und 4.3 müssen so beschaffen sein, daß sie einen Acetylenzerfall, der von der Gaseingangs- oder Gasabgangsseite her bei dem höchsten Arbeitsdruck (vgl. TRAC 203 Nummer 2.2) einläuft, sicher aufhalten.
(2) Das Gehäuse der Zerfallsperren muß so beschaffen sein, daß beim Auftreten eines detonativen Acetylenzerfalls bei einem Anfangsüberdruck von 25 bar keine bleibenden Verformungen auftreten.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Zerfallsperren, die bestimmungsgemäß nach einem Acetylenzerfall, dem sie ausgesetzt waren, ersetzt werden. Das Gehäuse dieser Zerfallsperren muß jedoch so beschaffen sein, daß es unter den Acetylenzerfallsbedingungen nach Absatz 2 nicht birst.