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TRAC 207 Sicherheitseinrichtungen
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6.5 Sicherheitsventile für Acetylenverdichter
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(1) Der Ansprechdruck der Sicherheitsventile von Acetylenverdichtern - bei mehrstufigen Verdichtern jeder Verdichterstufe - muß dem höchstzulässigen Betriebsüberdruck (Bemessungsdruck) der jeweiligen Verdichtungsstufe entsprechen.
(2) Die Sicherheitsventile müssen ihre Nennabblaseleistung spätestens beim 1,1fachen des Ansprechdruckes erreichen. Bei Ventilen mit Ansprechüberdrücken von weniger als 3 bar muß die Nennabblaseleistung spätestens bei einem Überdruck erreicht sein, der um 0,3 bar über dem Ansprechdruck liegt.
(3) Die Nennabblaseleistung der Sicherheitsventile muß mindestens gleich der Nennleistung der zugeordneten Verdichterstufe sein.