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TRAC 207 Sicherheitseinrichtungen
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6.4 Sicherheitsventile für Mitteldruckleitungen, die aus Acetylenentwicklern gespeist werden
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(1) Sicherheitsventile für Mitteldruckleitungen, die aus Acetylenentwicklern gespeist werden, dürfen frühestens beim 0,9fachen des höchstzulässigen Betriebsdruckes der Verteilungsleitung (siehe TRAC 204 Nummer 5.21 Tafel 1) öffnen und müssen beim höchstzulässigen Betriebsüberdruck ihre Nennabblaseleistung erreichen. Die Nennabblaseleistung der Sicherheitsventile muß mindestens gleich der Dauerleistung der Entwickler beim höchstzulässigen Betriebsdruck sein. Bei Druckrückgang müssen die Ventile spätestens beim 0,9fachen des höchstzulässigen Betriebsüberdruckes wieder dicht schließen.
(2) Bei Mitteldruckleitungen bis NW 50, die aus Acetylenmitteldruckentwicklern gespeist werden, können die Sicherheitsventile der Entwickler gleichzeitig als Sicherheitsventile nach Absatz 1 dienen.