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TRAC 207 Sicherheitseinrichtungen
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6.3 Sicherheitsventile für Mitteldruckleitungen, die aus Acetylenflaschenbatterieanlagen gespeist werden
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(1) Sicherheitsventile für Mitteldruckleitungen, die aus Acetylenflaschenbatterieanlagen gespeist werden, müssen zwischen dem 1,0- und 1,3fachen des höchstzulässigen Betriebsüberdruckes der Verteilungsleitung (siehe TRAC 204 Nummer 5.21 Tafel 1) öffnen. Sie müssen beim 1,3- bis 1,6fachen des höchstzulässigen Betriebsüberdruckes ihre Nennabblaseleistung erreichen. Die Nennabblaseleistung der Sicherheitsventile muß mindestens gleich der Hälfte der Nennleistung der vorgeschalteten Hauptdruckregler sein. Bei Druckrückgang müssen die Ventile beim höchstzulässigen Betriebsdruck wieder dicht schließen.
(2) Sicherheitsventile nach Absatz 1 dürfen in den Hauptdruckregler eingebaut sein.
(3) Wird bei Anstieg des Druckes in der Mitteldruckleitung auf das 1,3fache des höchstzulässigen Betriebsdruckes bei einer Toleranz von ± 0,1 bar der Schließvorgang einer Schnellschlußeinrichtung nach Nummer 11.2 selbsttätig ausgelöst, so genügt anstelle des Sicherheitsventils nach Absatz 1 ein Abblaseventil, das folgende Anforderungen erfüllt:
- Öffnungsdruck etwa beim 1,1fachen des höchstzulässigen Betriebsüberdruckes,
- Nennabblaseleistung beim 1,2fachen des höchstzulässigen Betriebsüberdruckes etwa 2 m3/h,
- Schließdruck beim höchstzulässigen Betriebsdruck.