RegelwerkRegelwerk
TRAC 207 Sicherheitseinrichtungen
AbschnittAbschnitt
6.2 Sicherheitsventile für Acetylenentwickler (Mitteldruckentwickler)
Inhalt / VolltextInhalt / Volltext
(1) Sicherheitsventile für Mitteldruckentwickler müssen das Überschreiten eines Betriebsüberdruckes von 1,5 bar verhindern. Sie dürfen frühestens bei einem Überdruck von 1,3 bar öffnen und müssen bei 1,5 bar ihre Nennabblaseleistung von mindestens
- 6 m3/h bei Normalventilen (HV-Ventilen) ,
- 15 m3/h bei Großventilen (SHV-Ventilen)
erreichen. Bei Druckrückgang müssen sie spätestens bei einem Überdruck von 1,3 bar wieder dicht schließen.
(2) Sicherheitsventile für Mitteldruckentwickler müssen eine Vorrichtung zum Anlüften des Ventils von außen ohne Veränderung der Ventileinstellung besitzen.