RegelwerkRegelwerk
TRAC 207 Sicherheitseinrichtungen
AbschnittAbschnitt
6.1 Allgemeines
Inhalt / VolltextInhalt / Volltext
(1) Sicherheitsventile dürfen nicht absperrbar sein. Ihre Einstellung muß gegen unbeabsichtigte Änderung gesichert sein.
(2) Sicherheitsventile müssen so beschaffen sein, daß sie mit einer Einrichtung versehen werden können, die austretendes Acetylen gefahrlos ableitet.