RegelwerkRegelwerk
TRAC 209 Anlagen zur Herstellung und Abfüllung von unter Druck gelöstem Acetylen (Acetylenwerke, Dissousgaswerke)
AbschnittAbschnitt
5.2 Instandhaltung
Inhalt / VolltextInhalt / Volltext
5.21 Undichtigkeiten dürfen nur im drucklosen Zustand und unter Beachtung der im Einzelfall erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen beseitigt werden. Geringere Undichtigkeiten dürfen auch unter Druck beseitigt werden, wenn damit erfahrungsgemäß keine Gefahren verbunden sind.
5.22 Werkzeuge, Maschinen und sonstige Gegenstände, bei deren sachgemäßer Benutzung Funken oder Temperaturen von mehr als 225 °C erzeugt werden können (z. B. Bohrmaschinen, Schweißgeräte, Schleifmaschinen), dürfen in explosionsgefährdeten Räumen und in Schutzzonen nur in Ausnahmefällen (z. B. bei Instandsetzungsarbeiten) verwendet werden. Voraussetzung ist, daß die Explosionsgefahr durch besondere Maßnahmen beseitigt ist und die verantwortliche Person nach Nummer 5.12 die Erlaubnis - für Schweißarbeiten schriftlich - erteilt hat.
5.23 Behälter dürfen nur befahren werden, wenn die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind und die Person nach Nummer 5.12 die schriftliche Erlaubnis erteilt hat. Die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen sind getroffen, wenn die Forderungen der Anlage 3 zur Unfallverhütungsvorschrift Abschnitt 1 der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie (VBG 1a) erfüllt sind.
5.24 (1) Von Acetylenflaschen darf das Ventil erst dann abgeschraubt werden, wenn festgestellt ist, daß die Flasche nahezu drucklos ist.
(2) Kann wegen einer Verstopfung oder wegen eines Fehlers im Ventil die Flasche nicht drucklos gemacht werden, so muß das Ventil unter Einhaltung der von der verantwortlichen Person nach Nummer 5.12 angeordneten Sicherheitsmaßnahmen abgeschraubt werden.