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TRAC 209 Anlagen zur Herstellung und Abfüllung von unter Druck gelöstem Acetylen (Acetylenwerke, Dissousgaswerke)
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5.1 Allgemeine Anforderungen
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5.11 In Acetylenwerken müssen die erforderlichen Vorschriften für die Bedienung und Wartung der Anlageteile sowie über das Verhalten bei Betriebsstörungen vorliegen. Den Beschäftigten müssen die für sie maßgebenden Vorschriften zugänglich sein.
5.12 Acetylenwerke müssen während des Betriebes stets von einer dazu beauftragten erfahrenen und fachkundigen Person beaufsichtigt werden.
5.13 (1) Mit der selbständigen Bedienung und Wartung der Anlageteile dürfen nur Personen beauftragt werden, die hierfür geeignet sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und die jeweils erforderliche Kenntnis der Bedienungs-, Wartungs- und Verhaltensvorschriften besitzen.
(2) Die Beschäftigten sind in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens einmal jährlich, über die Vorschriften nach Absatz 1 zu unterweisen. Über die Unterweisungen ist Buch zu führen.
5.14 Während des Betriebes des Acetylenwerkes müssen mindestens eine Person nach Nummer 5.12 und eine Person nach Nummer 5.13 Absatz 1 anwesend sein.
5.15 Beschäftigte in explosionsgefährdeten Räumen müssen antistatisches Schuhwerk tragen. Auf die berufsgenossenschaftlichen »Richtlinien zur Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen« wird hingewiesen.
5.16 (1) Die explosionsgefährdeten Räume nach Nummer 3.21 Absatz 2 und die Schutzzonen nach Nummer 3.29 sind von Zündquellen freizuhalten.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen innerhalb der explosionsgefährdeten Räume und der Schutzzone, ausgenommen Füllräume für Acetylen und Lösungsmittel mit mehr als vier Füllanschlüssen, Kraftfahrzeuge sowie ortsveränderliche Hebezeuge und Fördermittel nicht explosionsgeschützter Bauart betrieben werden, soweit dies der Betrieb des Acetylenwerkes erfordert und dafür gesorgt ist, daß Acetylen in gefahrdrohender Menge an die genannten Transporteinrichtungen nicht gelangt.
(3) Abweichend von Nummer 3.25 Absatz 2 dürfen innerhalb der explosionsgefährdeten Räume und der Schutzzonen elektrische Flurförderzeuge eingesetzt werden, die im elektrischen Teil den Anforderungen der Explosionsgruppe IIB + C2H2 oder IIC, Temperaturklasse T 2 nach DIN 57165/VDE 0165, Ausgabe 6.80, und im übrigen mindestens den Anforderungen der Explosionsgruppe IIB entsprechen.
5.17 Die Einrichtungen nach den Nummern 4.2 und 4.5 sind regelmäßig, mindestens einmal jährlich, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Über die Prüfungen ist Buch zu führen.