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TRAC 209 Anlagen zur Herstellung und Abfüllung von unter Druck gelöstem Acetylen (Acetylenwerke, Dissousgaswerke)
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5.3 Füllen der Acetylenflaschen
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5.31 In Füllräumen dürfen nur so viele Acetylenflaschen aufgestellt werden, wie für den Betrieb erforderlich sind. Die Fluchtwege müssen stets frei bleiben.
5.32 In Füllräumen dürfen nur die Arbeiten vorgenommen werden, die zum Füllen der Acetylenflaschen erforderlich sind. Dazu gehören auch das Prüfen und Registrieren der Flaschen, das Nachfüllen von Lösungsmitteln, das Auswechseln von Ventilen sowie das Entleeren überfüllter Acetylenflaschen.
5.33 Zum Nachfüllen von Lösungsmitteln darf Acetylen als Druckmittel nicht verwendet werden.
5.34 (1) Acetylenflaschen dürfen vorbehaltlich der Nummer 5.4 nur gefüllt werden, wenn
1. sie mit dem Prüfzeichen des Sachverständigen und mit der Jahresangabe der nächsten Prüfung versehen sind,
2. das auf der Flasche angegebene Jahr der nächsten Prüfung noch nicht verstrichen ist,
3. sie einschließlich ihrer Ausrüstung keine Mängel aufweisen, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können.
(2) Ist ein Flaschenventil nicht mit dem Prüfzeichen des Sachverständigen versehen, darf die Flasche nur gefüllt werden, wenn das Ventil der Bauart nach gesondert zugelassen und mit dem Bauartzulassungskennzeichen versehen ist. Dies gilt nicht für Ventile, die vor dem 1. Juni 1969 hergestellt worden sind und den bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Vorschriften entsprechen.
5.35 (1) Vor jedem Füllen einer Acetylenflasche ist durch Gewichts- und Druckkontrollen im Anlieferungszustand das Gewicht des Lösungsmittels und des in der Flasche noch vorhandenen Acetylens festzustellen. Hierfür sind dem Füllpersonal Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus denen das Gewicht des in der Flasche vorhandenen Acetylens in Abhängigkeit von Druck und Temperatur ermittelt werden kann.
(2) Bleibt das Gewicht der Acetylenflasche im Anlieferungszustand nach Abzug des Gewichtes des in der Flasche noch vorhandenen Acetylens unter dem auf der Acetylenflasche angegebenen Fertiggewicht, ist das Lösungsmittel auf den Sollwert zu ergänzen.
(3) Nach dem Füllen mit Acetylen ist das Gewicht der gefüllten Acetylenflasche festzustellen. Dabei ist zu kontrollieren, ob die festgelegte zulässige Menge an Acetylen nicht überschritten ist (gravimetrische Kontrolle).
Eine manometrische Kontrolle ist entbehrlich.
(4) Flaschen, die nach Ablauf der normalen Füllzeit erneut zum Füllen angeschlossen worden sind und danach wiederum die Sollmenge an Acetylen nicht erreichen, sind auszusondern und auf ihren Zustand zu überprüfen.
5.36 (1) Die ordnungsgemäße Füllung der Acetylenflaschen mit Lösungsmittel und Acetylen ist durch eine hierzu beauftragte Person zu überwachen.
(2) Bei der Überwachung nach Absatz 1 müssen zu unregelmäßigen Zeiten mindestens 20 Acetylenflaschen wöchentlich nachgeprüft werden. Die Nachprüfung besteht in einer Kontrolle der Lösungsmittelmenge vor dem Füllen mit Acetylen und in einer Kontrolle der Acetylenmenge nach dem Füllen. Die Kontrolle der Lösungsmittelmenge und der Acetylenmenge kann an verschiedenen Acetylenflaschen vorgenommen werden.
(3) Das Ergebnis der Kontrollen nach Absatz 2 ist schriftlich festzuhalten. Die Aufzeichnungen müssen mindestens ein Jahr aufbewahrt werden und müssen enthalten:
1. Bei der Kontrolle der Lösungsmittelmenge:
- Datum,
- Nummer der Acetylenflasche,
- Bezeichnung der porösen Masse,
- Gewicht der Acetylenflasche nach Lösungsmittelergänzung,
- Temperatur,
- Druck,
- Fertiggewicht,
- Bemerkungen über Unregelmäßigkeiten und Veranlaßtes.
2. Bei der Kontrolle der Acetylenmenge:
- Datum,
- Nummer der Acetylenflasche,
- Bezeichnung der porösen Masse,
- Gewicht der Acetylenflasche nach Füllung,
- Fertiggewicht,
- Bemerkungen über Unregelmäßigkeiten und Veranlaßtes.
5.37 Für das Füllen von Acetylenflaschen, die zu Flaschenbündeln zusammengefaßt sind, gelten an Stelle der Nummern 5.35 und 5.36 die nachfolgenden Nummern 5.371 bis 5.378.
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