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TRAC 209 Anlagen zur Herstellung und Abfüllung von unter Druck gelöstem Acetylen (Acetylenwerke, Dissousgaswerke)
AbschnittAbschnitt
5.4 Füllen ausländischer, für das Ausland bestimmter und sonstiger in § 20 DruckbehV genannter Acetylenflaschen
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Die folgenden Nummern 5.41 bis 5.45 gelten für das Füllen von Acetylenflaschen, die nicht entsprechend der Druckbehälterverordnung geprüft und nicht mit dem amtlichen Prüfzeichen des Sachverständigen gekennzeichnet sind.
Es handelt sich im einzelnen um Acetylenflaschen,
1. die dazu bestimmt sind, aus dem Geltungsbereich der DruckbehV verbracht zu werden,
2. die an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeuges genommen werden und dazu bestimmt sind, an Bord dieser Fahrzeuge verwendet zu werden,
3. die vorübergehend in den Geltungsbereich dieser Verordnung eingeführt werden oder
4. die von den Streitkräften oder deren zivilem Gefolge betrieben werden, soweit diese dem NATO-Truppenstatut unterliegen.