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TRAC 401 Richtlinie für die Prüfungen von Acetylenanlagen durch Sachverständige (Prüfrichtlinie)
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3 Prüfungen im Bauartzulassungsverfahren
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3.1 Die Prüfungen im Bauartzulassungsverfahren (§ 10 Abs. 1 AcetV) führt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung durch.
3.2 Anhand der Antragsunterlagen sowie in der Regel an Baumustern wird geprüft, ob die angegebene Bauart und Betriebsweise der Acetylenanlage bzw. deren Teile den Anforderungen des § 3 der Acetylenverordnung entsprechen. Nummer 2.2 Satz 2 gilt entsprechend.
3.3 Für die Prüfung der Antragsunterlagen gelten die Nummern 2.3 und 2.4 entsprechend.
3.4 Die Baumuster werden in der Regel technischen Prüfungen nach den Nummern 3.41 bis 3.46 unterzogen. Sind Baumuster einer Baugruppe zu prüfen, genügt es, nur diejenigen Baumuster zu prüfen, die eine Beurteilung darüber ermöglichen, ob die ganze Baugruppe den Anforderungen genügt.
3.41 Bauprüfung
3.411 Die Baumuster werden daraufhin geprüft, ob sie den vorgeprüften Antragsunterlagen (siehe Nummer 3.3) entsprechen.
3.412 Die Bauprüfung wird erforderlichenfalls in einzelnen Bauabschnitten durchgeführt.
3.42 Festigkeitsprüfung
3.421 Die Festigkeitsprüfung erstreckt sich auf die druckbeanspruchten Teile der Baumuster. Ausgenommen sind Niederdruckentwickler, Anlageteile für einen Betriebsüberdruck von nicht mehr als 0,2 bar und Anlageteile, die einer Prüfung auf Sicherheit gegen Deflagration oder Detonation nach Nummer 3.45 unterzogen werden.
3.422 Bei der Festigkeitsprüfung wird festgestellt, ob das Baumuster keine unzulässigen bleibenden Formänderungen erfahren hat. Die Nummer 3.412 gilt entsprechend. Ausrüstungsteile, die dem Prüfüberdruck nach Nummer 3.423 nicht standzuhalten brauchen, wie Meßgeräte oder Berstscheiben, werden in die Festigkeitsprüfung nicht einbezogen.
3.423 Soweit in anderen TRAC nichts anderes festgelegt ist, beträgt die Höhe des Prüfüberdruckes p¿ für
1. Mitteldruckentwickler und sonstige Acetylen führende Anlageteile (z. B. Acetylenspeicher, Einrichtungen zum Kühlen, Trocknen und Reinigen des Acetylens) mit einem höchstzulässigen Betriebsüberdruck p von mehr als 0,2 bis 1,5 bar - ausgenommen Verdichter -
a) mit Druckentlastungsöffnung (z. B. Berstscheibe)
p¿ = 5 bar
b) ohne Druckentlastungsöffnung
p¿ = 24 bar
2. Verdichter mit einem höchstzulässigen Betriebsüberdruck p von mehr als
a) 0,2 bis 0,4 bar
p¿ = 12 bar
b) 0,4 bis 1,5 bar
p¿ = 24 bar
c) 1,5 bar, bezogen auf die einzelne Verdichterstufe,
p¿ = 11 p + 10 bar
3. sonstige Acetylen führende Anlageteile mit einem höchstzulässigen Betriebsüberdruck p von mehr als 1,5 bar
a) Teile, bei denen mit dem Auftreten eines detonativen Acetylenzerfalls nicht zu rechnen ist
p¿ = 11 p + 10 bar
b) Teile entsprechend TRAC 204 Nummern 5.3 und 5.436 Absatz 3
p¿ = 300 bar
c) alle übrigen Teile, bei denen mit dem Auftreten eines detonativen Acetylenzerfalls zu rechnen ist
p¿ = 50 (p + 1) bar
3.43 Dichtheitsprüfung
Die Dichtheitsprüfung der Baumuster (ausgenommen Trockenvorlagen nach Nummer 3.453) wird bei dem höchstzulässigen Betriebsdruck durchgeführt.
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