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TRAC 201 Acetylenentwickler
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9.4 Warten und Instandsetzen
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9.41 Entwickler sind auf Dichtheit und ordnungsgemäßen Zustand zu überwachen. Undichte Stellen sind durch Abpinseln mit schaumbildenden Mitteln oder in anderer gefahrloser Weise zu ermitteln. Das Aufsuchen von Undichtigkeiten mit offener Flamme ist unzulässig.
9.42 (1) Trockene Gebrauchsstellenvorlagen sind mindestens jährlich auf Sicherheit gegen Gasrücktritt zu prüfen.
(2) Nasse Gebrauchsstellenvorlagen (Wasservorlagen) müssen mindestens einmal je Arbeitsschicht und nach Flammenrückschlägen auf ausreichenden Wasserstand geprüft, mindestens einmal jährlich gereinigt und auf Sicherheit gegen Gasrücktritt geprüft werden.
(3) Trockene Gebrauchsstellenvorlagen dürfen mit nassen Gebrauchsstellenvorlagen nicht so geschaltet werden, daß sie gleichzeitig dasselbe Verbrauchsgerät speisen.
9.43 (1) Reinigungsarbeiten an F-, L-, M- und I-Entwicklern sind möglichst im Freien, in jedem Fall aber in ausreichender Entfernung von Zündquellen vorzunehmen.
(2) Reinigungsarbeiten an S- und Sf-Entwicklern sind unter Beachtung der in der Bedienungsvorschrift angegebenen Sicherheitsmaßnahmen vorzunehmen.
9.44 (1) Entwickler, die für längere Zeit außer Betrieb gesetzt werden, sind zu entschlammen und von Carbid zu befreien.
(2) Entwickler dürfen bei vorübergehender Außerbetriebsetzung im betriebsbereiten Zustand verbleiben, S- und Sf-Entwickler jedoch nur so lange, wie der Gassammler oder Gasspeicher noch genügend Gas enthält oder flammenerstickendes Gas in der Menge zugegeben wird, daß auch bei stärkerer Abkühlung kein Unterdruck auftreten kann.
9.45 (1) Instandsetzungsarbeiten an Entwicklern dürfen nur von fachkundigen Personen, die mit der Bauart und der Betriebsweise der Anlage vertraut sind, vorgenommen werden.
(2) Entwickler sind vor Instandsetzungsarbeiten durch Auffüllen mit Wasser oder durch Spülen mit flammenerstickenden Gasen von Acetylen zu befreien. Das gilt auch dann, wenn bei der Instandsetzung keine Flamme benutzt wird.
(3) Bei Arbeiten mit offener Flamme ist am Entwicklerteil, an dem die Arbeiten ausgeführt werden, die Bildung zündfähiger Gemische durch geeignete Lüftungsmaßnahmen zu verhindern, oder dieser Teil ist mit Wasser oder flammenerstickenden Gasen gefüllt zu halten.
9.46 (1) Eingefrorene Entwickler dürfen nur mit warmer Luft, warmem Wasser, Dampf oder dergleichen aufgetaut werden. Offene Flammen oder hocherhitzte Gegenstände dürfen nicht verwendet werden.
(2) Eisschichten sind vorsichtig, möglichst durch Auftauen, zu entfernen. Sie dürfen nicht mit funkenreißenden Werkzeugen zerschlagen werden.
(3) Vor Wiederinbetriebnahme eines aufgetauten Entwicklers ist zu prüfen, ob er mit seinen Ausrüstungsteilen funktionsfähig und dicht geblieben ist.