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TRAC 201 Acetylenentwickler
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7.1 Druckbegrenzungseinrichtungen
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7.11 Acetylenführende Räume von Entwicklern müssen gegen Überschreiten des höchstzulässigen Betriebsüberdruckes abgesichert sein.
7.12 (1) Bei Niederdruckentwicklern und bei offenen Mitteldruckentwicklern sind als Druckbegrenzungseinrichtungen gegen die Atmosphäre offene Flüssigkeitsverschlüsse zulässig.
(2) Bei Mitteldruckentwicklern geschlossener Bauart sind als Druckbegrenzungseinrichtungen gegen die Atmosphäre offene Flüssigkeitsverschlüsse unzulässig.
7.13 (1) Die Nennleistung der Druckbegrenzungseinrichtungen von L-, M- und I-Entwicklern muß der Dauerleistung des Entwicklers entsprechen, mindestens jedoch 6 m3/h betragen.
(2) Bei S- und Sf-Entwicklern muß die Nennleistung der Druckbegrenzungseinrichtungen der zulässigen Dauerleistung des Entwicklers entsprechen.
7.14 Druckbegrenzungseinrichtungen müssen so eingebaut sein, daß ihre Abblaseöffnung weder auf den Entwickler noch auf sein Zubehör gerichtet ist. Bei S- und Sf-Entwicklern müssen die Druckbegrenzungseinrichtungen mit Abblaseleitungen versehen sein, die ins Freie führen.