RegelwerkRegelwerk
TRAC 201 Acetylenentwickler
AbschnittAbschnitt
5.5 Entschlammungseinrichtungen
Inhalt / VolltextInhalt / Volltext
5.51 Steinschleusen müssen gegen das Auftreten eines unzulässig hohen Druckes gesichert sein, z. B. durch eine Entlüftungsleitung.
5.52 (1) Entschlammungseinrichtungen müssen ein ungehindertes Entfernen des Carbidschlammes und grobstückiger Rückstände gestatten. Entschlammungsstutzen bzw. -leitungen müssen in der Regel mindestens folgende Querschnitte haben:
- 500 mm2 oder NW 25 bei M-Entwicklern,
- 1000 mm2 oder NW 40 bei I-Entwicklern.
(2) Bei S- und Sf-Entwicklern muß der Querschnitt des Entschlammungsstutzens mindestens so groß sein wie der Durchmesser der größten zulässigen Carbidkörnung, mindestens jedoch 1000 mm2 oder NW 40.
(3) Kleinere Querschnitte sind zulässig, wenn gröbere Rückstände durch Siebe oder ähnliche Vorrichtungen zurückgehalten werden.
5.53 Entschlammungskanäle innerhalb von Entwicklerräumen müssen so beschaffen sein, daß Acetylen in gefahrdrohender Menge nicht austreten kann.
5.54 Bei Trockenentwicklern muß der Trockenkalk über eine Schleuse oder in anderer geeigneter Weise aus dem Entwickler abgezogen werden können. Dabei darf Luft nicht in gefahrdrohender Menge in den Vergasungsraum eindringen können. Der Austritt von Acetylen muß möglichst gering gehalten werden können.