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TRAC 201 Acetylenentwickler
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5.3 Zusätzliche Anforderungen an acetylenführende Räume
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5.31 (1) Acetylenführende Räume müssen durchspülbar sein.
(2) Soweit es die Bauart des Entwicklers gestattet, muß die eingeschlossene Luft vor Inbetriebnahme der Anlage durch völliges Auffüllen mit Wasser ausgespült werden können.
(3) Soweit die Bauart des Entwicklers ein Auffüllen mit Wasser nicht gestattet, muß die Luft mit flammenerstickenden Gasen oder mit Acetylen - bei L-, F-, M- und I-Entwicklern sowie bei S- und Sf-Entwicklern nach Nummer 9.22 Absatz 2 auch mit dem bei der Inbetriebnahme erzeugten Acetylen - ausgespült werden können.
(4) Bei S- und Sf-Entwicklern müssen acetylenhaltige Spülgemische durch ein Abzugsrohr abgeleitet werden können.
(5) Absatz 4 gilt auch für sonstige Entwickler, an die ein Acetylenverteilungsnetz angeschlossen wird.
5.32 Anschlüsse für die Entnahme von Gasproben und die Ableitung von Acetylen und Spülgemischen (Entlüftung) müssen so beschaffen sein, daß sie mit Anschlüssen für die betriebsmäßige Entnahme von Acetylen nicht verwechselt werden können.
5.33 Acetylenführende Rohre sollen so angeordnet sein, daß keine Wassersäcke entstehen können. An Stellen, an denen sich unvermeidlich Kondensat ansammelt, müssen Ablaßvorrichtungen vorhanden sein.
5.34 Abblaseleitungen von Druckbegrenzungseinrichtungen und Entlüftungsleitungen müssen so bemessen und geführt sein, daß das Gas ungehindert abströmen kann. Abblaseleitungen dürfen kein Absperrorgan besitzen.