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TRAC 201 Acetylenentwickler
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9.5 Befördern
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9.51 (1) Entwickler sind für den Transport zu entschlammen und vollständig von Carbid- und Schlammresten zu säubern. Alle Räume sind von Acetylenresten zu befreien, z. B. durch zweimaliges Auffüllen mit Wasser oder durch Spülen mit flammenerstickenden Gasen. Diese Arbeiten sind in ausreichender Entfernung von Zündquellen vorzunehmen.
(2) Bewegliche Teile, die bei Erschütterungen zu Funkenbildung führen können (z. B. Gasglocken, Carbidkörbe, Schubladen), sind auszubauen.
(3) Gasglocken und offene Teile sind nach Möglichkeit so zu legen, daß die Öffnung nach oben oder nach der Seite zeigt.
9.52 Abweichend von Nummer 9.51 Absatz 1 dürfen F-, L-, M- und I-Entwickler mit einer Carbidfüllung bis zu 5 kg sowie Sf-Entwickler mit Entwicklungs- und Sperrwasser gefüllt und in betriebsmäßigem Zustand befördert werden. Die Acetylenentwicklung ist durch Absperren des Wasserzulaufes oder Unterbrechen der Carbidzufuhr zu unterbinden.