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TRAC 201 Acetylenentwickler
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8.4 Anforderungen an Aufstellplätze im Freien
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8.41 (1) Aufstellplätze für Entwickler im Freien müssen gegen den Zutritt Unbefugter geschützt sein.
(2) Die Forderung des Absatzes 1 wird den örtlichen Verhältnissen entsprechend durch Hinweise nach Nummer 8.16 oder eine Absperrung oder einen Zaun erfüllt.
8.42 Für Aufstellplätze, die an mehr als zwei Seiten von Wänden begrenzt sind, gilt Nummer 8.27 entsprechend.
8.43 (1) F-, M- und I-Entwickler müssen von einer Schutzzone von mindestens 3 m umgeben sein.
(2) S- und Sf-Entwickler müssen von einer Schutzzone von mindestens 5 m umgeben sein.