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TRAC 201 Acetylenentwickler
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9.2 Inbetriebnehmen
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9.21 (1) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme sowie vor der Wiederinbetriebnahme nach längeren Stillstandszeiten oder nach wesentlichen Änderungen sind Entwickler vom Betreiber oder seinem Beauftragten auf ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere hinsichtlich Ausrüstung und Aufstellung, zu überprüfen.
(2) Wegen der Prüfungen durch Sachverständige nach § 18 AcetV wird auf die §§ 11 bis 13 AcetV sowie auf die Prüfrichtlinie (TRAC 401) verwiesen.
9.22 (1) Bei S- und Sf-Entwicklern ist bei der ersten Inbetriebnahme, nach Betriebsunterbrechungen zu Reinigungszwecken und nach sonstigen Betriebsunterbrechungen, bei denen Luft in den Entwickler eindringen kann, die in dem Vergasungsraum und in einer etwa vorhandenen Schleuse befindliche Luft vor der Beschickung mit Carbid durch Wasser, fremderzeugtes Acetylen oder flammenerstickende Gase auszuspülen. Acetylenhaltige Spülgase sind gefahrlos ins Freie abzuleiten. Auf Nummer 8.26 wird verwiesen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können S- und Sf-Entwickler für Carbid der Körnung 4/7 mm und 7/15 mm (DIN 53922), bei denen die Fallhöhe des Carbids 1 m nicht übersteigt, auch nach dem Beschicken mit Carbid mit dem ersten im Entwickler erzeugten Acetylen ausgespült werden.
(3) Auch nachgeschaltete acetylenführende Räume und Leitungen sind mit Wasser, flammenerstickenden Gasen oder Acetylen auszuspülen.
9.23 Bei L-, M- und I-Entwicklern müssen die acetylenführenden Räume, soweit sie sich nicht mit Wasser auffüllen lassen, unmittelbar nach dem Beschicken mit Carbid durch das erste im Entwickler erzeugte Acetylen über den Gasabgang gespült werden.