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TRAC 201 Acetylenentwickler
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9.3 Betreiben
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9.31 Entwickler dürfen nur mit Carbid der auf dem Fabrikschild angegebenen Körnung beschickt werden.
9.32 (1) S- und Sf-Entwickler sind so mit Carbid zu beschicken, daß Luft nicht in gefahrbringender Menge in den Vergasungsraum eindringen kann und der Austritt von Acetylen möglichst gering bleibt.
(2) Vor dem Aufsetzen des Vorfüllers auf die Schleuse bzw. Beschickungskammer ist diese drucklos zu machen. Das Gas ist gefahrlos ins Freie abzuleiten.
(3) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn das Carbid über eine Schleuse oder über einen Vorfüller unter gleichzeitiger Spülung mit flammenerstickenden Gasen oder Acetylen in die Beschickungskammer eingefüllt wird.
(4) Für den Betrieb mit Vorfüllern sind nur flammenerstickende Gase zulässig. Ein ausreichender Vorrat an Spülgas muß gesichert sein.
(5) Nach der Befüllung mit Carbid ist die Schleuse bzw. Beschickungskammer so lange zu durchspülen, bis der Luftgehalt 15 Vol.-% nicht überschreitet. Die Wirksamkeit der Spülung ist von Zeit zu Zeit durch Gasanalysen zu kontrollieren oder durch Beachtung der Angaben des Herstellers in der Bedienungsvorschrift sicherzustellen.
(6) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn durch andere geeignete Maßnahmen gewährleistet ist, daß der Eintritt von Luft in den Entwickler in gefahrdrohender Menge verhindert wird.
9.33 (1) Fest angebrachte Vorfüller von S- und Sf-Entwicklern dürfen erst mit Carbid beschickt werden, wenn sie durch ausreichendes Spülen mit flammenerstickenden Gasen von Acetylen-Luft-Gemischen befreit sind.
(2) Füllgefäße, abnehmbare Vorfüller und abnehmbare Schleusen von S- und Sf-Entwicklern sind vor dem Einfüllen von Carbid durch Spülen mit flammenerstickenden Gasen oder Luft von Acetylen zu befreien. Die Spülgase sind gefahrlos abzuleiten.
9.34 (1) Bei Schubladenentwicklern ist darauf zu achten, daß keine Berührung zwischen Carbid und Wasser stattfindet, solange der Vergasungsraum geöffnet ist. Die Vergasung darf erst nach Verschließen des Vergasungsraumes von außen eingeleitet werden.
(2) Der Vergasungsraum von Korb- und Schubladenentwicklern darf erst geöffnet werden, wenn das gesamte eingebrachte Carbid vergast ist.
9.35 Entwickler dürfen nicht über die zulässige Leistung hinaus belastet werden. Als zulässige Leistung gilt die auf dem Fabrikschild angegebene Dauerleistung. Eine vorübergehend höhere Acetylenentnahme ist zulässig, sofern dies in der Bedienungsvorschrift angegeben ist.
9.36 Es ist darauf zu achten, daß der Betriebsüberdruck
1. im Gassammler von Niederdruckentwicklern den höchstzulässigen Wert,
2. im Vergasungsraum von Mitteldruckentwicklern 1,5 bar
nicht übersteigt.
9.37 (1) Bei Naßentwicklern ist ferner darauf zu achten, daß die Temperatur
1. des Entwicklerwassers und Kühlwassers bei diskontinuierlichem Betrieb 80 °C,
2. des Entwickler- und Kühlwassers bei kontinuierlichem Betrieb 90 °C,
3. des Acetylens beim Austritt aus dem Vergasungsraum 110 °C
nicht überschreitet.
(2) Absatz 1 gilt nicht für den Betrieb von Entwicklern, bei denen durch die Bauart bei ordnungsgemäßer Bedienung sichergestellt ist, daß die in Absatz 1 genannten Temperaturen nicht überschritten werden können.
9.38 (1) Trockenentwickler sind so zu betreiben, daß der Trockenkalk nicht mehr als 0,5 Gew.-% an unvergastem Carbid enthält. Carbid und Kalk müssen ständig bewegt werden. Die Bewegung darf erst aussetzen, wenn entweder das in den Vergasungsraum eingebrachte Wasser oder das Carbid verbraucht ist.
(2) Die Einhaltung der Forderung nach Absatz 1 Satz 1 ist stichprobenweise nachzuprüfen.
(3) Die Temperatur des Acetylens beim Austritt aus dem Vergasungsraum von Trockenentwicklern darf 110 °C nicht übersteigen.
9.39 Sind Verbrauchsgeräte, z. B. Schweißbrenner, am Entwickler angeschlossen, so sind bei längerer Arbeitsunterbrechung (z. B. während der Nacht und am Wochenende) die Absperrorgane am Entwickler oder der Wasservorlage zu schließen.