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TRAC 201 Acetylenentwickler
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9.1 Allgemeines
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9.11 (1) Die Bereiche nach den Nummern 8.27 und 8.42 sowie die Schutzzonen nach den Nummern 8.37 und 8.43 sind von Zündquellen jeder Art freizuhalten. Insbesondere sind der Umgang mit Feuer, glühenden Gegenständen, offenem Licht sowie das Rauchen unzulässig. Es dürfen dort keine leicht entzündlichen oder explosionsfähigen Stoffe gelagert werden.
(2) Schutzzonen können durch bauliche Maßnahmen (z. B. öffnungslose Wände) verringert werden.
9.12 Unmittelbar an Entwicklern angeschlossene Gasschläuche für Verbrauchsgeräte, in denen Acetylen verbrannt wird, müssen mindestens 5 m lang sein.
9.13 Innerhalb der in Nummer 9.11 genannten Bereiche und Schutzzonen dürfen Kraftfahrzeuge sowie ortsveränderliche Hebezeuge und Fördermittel normaler Bauart betrieben werden, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich und dafür gesorgt ist, daß Acetylen nicht in gefahrdrohender Menge an die genannten Transporteinrichtungen gelangt.
9.14 In Aufstellräumen nach den Nummern 8.2 und 8.3 müssen geeignete Feuerlöscheinrichtungen (z. B. Pulverlöscher nach DIN 14406 Blatt 1) vorhanden sein.
9.15 Entwickler dürfen selbständig nur von Personen bedient werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, körperlich geeignet sind und die erforderlichen Sachkenntnisse besitzen.
9.16 (1) Beim Betrieb von Entwicklern muß die Bedienungsvorschrift beachtet werden.
(2) Die Bedienungsvorschrift muß im Aufstellraum in deutlich lesbarer und dauerhafter Form aushängen.
(3) Bei Sf-Entwicklern ist die Bedienungsvorschrift mitzuführen.
(4) Bei Verwendung von Entwicklern auf Baustellen muß die Bedienungsvorschrift dort eingesehen werden können.
9.17 Entwickler müssen gegen Frosteinwirkungen geschützt werden. Die Verwendung von Frostschutzmitteln im Entwicklerwasser ist unzulässig.
9.18 Aufstellräume müssen während des Betriebes jederzeit zugänglich sein.
9.19 Ist ein Entwickler nicht in ordnungsgemäßem Zustand und werden hierdurch Beschäftigte oder Dritte gefährdet, so darf er nicht betrieben werden.