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TRAC 201 Acetylenentwickler
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8.2 Anforderungen an besondere Aufstellräume (Entwicklerräume)
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8.21 (1) Entwicklerräume dürfen nicht
1. unter Erdgleiche
2. unter anderen Räumen
liegen.
(2) Absatz 1 Ziffer 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn der Fußboden des Raumes nur an einer Seite nicht unter Erdgleiche liegt.
8.22 Entwicklerräume müssen
1. künstlich oder natürlich ständig gut durchlüftet sein,
2. ausreichend beleuchtet sein und
3. einen zum Ableiten elektrostatischer Aufladungen leitfähigen Fußboden haben. Dies ist erfüllt, wenn die berufsgenossenschaftlichen Richtlinien zur Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladung beachtet sind.
8.23 (1) In Entwicklerräumen dürfen nur die Entwickler, die zum Betrieb der Entwickler erforderlichen Einrichtungen, Anlagen zur Reinigung, Trocknung, Kühlung, Verdichtung des Acetylens sowie Acetylensammler und Acetylenspeicher untergebracht sein.
(2) In Entwicklerräumen darf Carbid in einer Menge bis 500 kg gelagert werden. Das Bereitstellen des Tagesbedarfes an Carbid gilt nicht als Lagerung.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 darf in einem Entwicklerraum mit einem Acetylenentwickler, der dazu bestimmt ist, mit mehr als 10 kg Carbid gefüllt zu werden, Carbid in einer Menge bis 1000 kg gelagert werden.
8.24 Entwicklerräume müssen im Gefahrenfall sicher und schnell verlassen werden können. Sie müssen mindestens einen unmittelbar ins Freie führenden Ausgang haben. Türen für Fluchtwege müssen nach außen aufschlagen.
8.25 (1) Entwicklerräume müssen so gelegen und beschaffen sein, daß Auswirkungen einer Explosion möglichst gering gehalten werden.
(2) Wenn Entwicklerräume nicht frei stehen, sondern an andere Räume grenzen oder über anderen Räumen liegen, müssen sie gegen diese Räume durch gasundurchlässige (z. B. durch Verputz) und feuerbeständige Wände der Mindestgüte einer Brandwand nach DIN 4102 Blatt 4, Ausgabe 2.70, Abschnitt 7.1 abgetrennt sein. Türen oder sonstige Öffnungen sind in diesen Wänden nicht zulässig.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Trennwände und Decken zu Carbidlagern. Diese Bauteile müssen mindestens feuerhemmend sein. Türen in diesen Wänden müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein. Öffnungen für Beschickungsbühnen oder für die Durchfahrt von Hebezeugen zum Beschicken der Entwickler in der Trennwand zwischen Entwicklerraum und Carbidlager müssen sich mindestens 1,5 m über dem Fußboden des Entwicklerraumes befinden.
(4) Außenwände von Entwicklerräumen sowie deren Türen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein.
(5) Dächer von Entwicklerräumen müssen so beschaffen sein, daß sie bei Überdruck im Entwicklerraum leicht abheben. Decken zwischen Dach und Entwicklerraum sind nicht zulässig. Das Tragwerk der Dächer, die Dachschalung und etwaige Dämmschichten innerhalb der Entwicklerräume müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Die Dachdeckung muß ausreichend widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein. Auf DIN 4102 Blatt 4, Ausgabe 2.70, Abschnitt 7.6 wird hingewiesen.
8.26 Heizeinrichtungen in Entwicklerräumen sind nur zulässig, wenn an keiner der Raumluft zugänglichen Stelle die Temperatur 225 °C übersteigen kann.
8.27 (1) Entwicklerräume gelten als explosionsgefährdete Bereiche im Sinne der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen.
(2) Außerhalb von Entwicklerräumen gilt ein Bereich von 1 m seitlich und unterhalb sowie 3 m oberhalb von Öffnungen (Türen und Fenster) als Bereich im Sinne von Anhang A der DIN 57165/VDE 0165, Ausgabe 6.80.
8.28 Entwicklerräume müssen so beschaffen sein, daß Wasser nicht an die Carbidgefäße gelangen kann; der Fußboden der Räume muß wasserundurchlässig sein und Gefälle zu einem Abfluß haben.