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TRAC 201 Acetylenentwickler
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8.1 Allgemeine Anforderungen
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8.11 Entwickler dürfen nicht in Treppenräumen, Haus- und Stockwerksfluren, Durchgängen und Durchfahrten aufgestellt werden. Eine kurzzeitige Verwendung von L- und M-Entwicklern an den in Satz 1 genannten Orten gilt nicht als Aufstellung, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Absperrung, Sicherung eines Fluchtweges) getroffen sind.
8.12 (1) Entwickler, ausgenommen F-Entwickler, müssen in besonderen Aufstellräumen (Entwicklerräume) nach Nummer 8.2 oder im Freien nach Nummer 8.4 untergebracht sein.
(2) F-Entwickler dürfen nur im Freien nach Nummer 8.4 untergebracht sein.
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen L-, M- und I-Entwickler auch in Räumen nach Nummer 8.3 unter den dort genannten Voraussetzungen aufgestellt werden.
8.13 Entwickler müssen gut zugänglich aufgestellt sein.
8.14 (1) Gebäude, in denen S-Entwickler untergebracht sind, müssen mit einer Blitzschutzanlage nach den Allgemeinen Blitzschutzbestimmungen des Ausschusses für Blitzableiterbau (ABB) ausgerüstet sein.
(2) S-Entwickler, die im Freien untergebracht sind, müssen nach den Allgemeinen Blitzschutzbestimmungen des ABB geerdet sein.
8.15 (1) S- und Sf-Entwickler müssen, nach der Länge des Gasweges gemessen,
1. von Wegen des öffentlichen Verkehrs mindestens 5 m,
2. von Gleisen und Verkehrswegen, auf denen Fahrzeuge mit Funkenfluggefahr (z. B. feuerbeheizte Lokomotiven) verkehren, mindestens 10 m und
3. von Gleisen der Bahnen des öffentlichen Verkehrs mindestens 15 m entfernt sein.
(2) Die Abstände können durch bauliche Maßnahmen (z. B. öffnungslose Wände) verringert werden.
8.16 Am Zugang zu Entwicklerräumen nach Nummer 8.2, zu Aufstellräumen nach Nummer 8.36 und zu Aufstellplätzen von S- und Sf-Entwicklern im Freien müssen Hinweise mit folgendem Inhalt angebracht sein:
- Acetylenanlage
- Kein Zutritt für Unbefugte
- Nicht Rauchen
- Kein offenes Licht und Feuer