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TRAC 201 Acetylenentwickler
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5.1 Festigkeitsanforderungen
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5.11 Niederdruckentwickler müssen für den höchsten Betriebsdruck unter Berücksichtigung der zu erwartenden Zusatzbeanspruchungen (z. B. durch Beschickungseinrichtungen, Wasserfüllung, Rührwerk, Windlast) bemessen sein. Die Zusatzbeanspruchungen sind nachzuweisen. Auf den Nachweis kann verzichtet werden, wenn die Entwickler für einen inneren Überdruck von mindestens 1 bar bemessen sind.
5.12 Mitteldruckentwickler müssen für einen Überdruck von mindestens 24 bar bei 1,1facher Sicherheit gegenüber der Streckgrenze bemessen sein.
5.13 Abweichend von Nummer 5.12 brauchen S- und Sf-Entwickler, ausgenommen ihre Carbidschleusen, nur für einen Überdruck von 5 bar bei 1,1facher Sicherheit gegenüber der Streckgrenze bemessen zu sein, wenn die Entwickler mit Berstscheibensicherungen nach Nummer 5.14 versehen sind.
5.14 (1) Die wirksame Fläche der Berstscheibensicherungen für Entwickler nach Nummer 5.13 muß mindestens betragen:
1. 80 cm2 (entsprechend einem Durchmesser runder Berstscheiben von 100 mm) bei Entwicklern mit einer Dauerleistung von nicht mehr als 75 m3/h,
2. 500 cm2 (entsprechend einem Durchmesser runder Berstscheiben von 250 mm) bei Entwicklern mit einer Dauerleistung von mehr als 75 m3/h bis zu 150 m3/h.
(2) Für Entwickler mit einer Dauerleistung von mehr als 150 m3/h muß die wirksame Fläche der Berstscheibensicherungen im Einzelfall festgelegt werden.
(3) Der statische Ansprechdruck (Überdruck) der Berstscheibensicherungen muß zwischen 3 und 4,5 bar liegen.
(4) Die Entlastungsöffnung der Berstscheibensicherungen soll möglichst unmittelbar ins Freie führen. Sie muß so gerichtet sein, daß bei Bruch der Berstscheibe Personen nicht verletzt werden können. Wenn eine unmittelbare Entlastung ins Freie nicht möglich ist, muß die Entlastungsöffnung an eine ins Freie führende Abblaseleitung von mindestens dem doppelten Querschnitt der Entlastungsöffnung angeschlossen werden. Die Abblaseleitung muß auf möglichst kurzem Wege unter Vermeidung scharfer Krümmer ins Freie geführt werden.
5.15 Für die Berechnung der Behälterwandungen gelten die AD-Merkblätter der Reihe B entsprechend.
5.16 Für betriebsmäßig acetylenführende Leitungen und für Abblaseleitungen gilt TRAC 204.